Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Karle & Rubner GmbH, Im Schosseifen 4, 35713 Eschenburg (nachfolgend „K&R“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die K&R mit ihren Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt bei Vertragsabschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn K&R ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Weder die vorbehaltlose Lieferung/ Leistung durch K&R, noch die Annahme von Zahlung des Auftraggebers auf Forderungen von K&R durch den Auftraggeber stellen eine Zustimmung zu Lieferbedingungen des Auftraggebers dar
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
§ 2 Vertragsschluss / Auftragserteilung
(1) Sämtliche Vereinbarungen (auch Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen) zwischen Lieferant und K&R bedürfen mindestens der Textform (Telefax, E-Mail) oder der Übermittlung mittels elektronischen Datenaustauschs. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von K&R nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen
(2) Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann K&R dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) K&R behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr übergebenen und übersandten Unterlagen oder Gegenständen (Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, usw.) vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von K&R Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Versand, Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Etwaig anfallende Nebenkosten, wie bspw. Umlagekosten, Stellgebühren, Abfertigungsgebühren sind ebenfalls gesondert vom Auftraggeber zu tragen
(2) Der Abzug von Skonto und Rabatten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Von K&R in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(3) K&R haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern K&R diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse K&R die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist K&R zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber K&R vom Vertrag zurücktreten.
(4) K&R ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(5) Gerät K&R mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von K&R auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von K&R, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet K&R auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder K&R noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und K&R dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist der Käufer verpflichtet, auf Ersuchen des Verkäufers die Ware spätestens zwei Monate nach Vertragsschluss abzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Mängelhaftung, Gewährleistung
(1) Angaben von K&R zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Kunde hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und uns festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Maß- und Mengendifferenzen direkter Importlieferungen ist eine eidesstattliche Versicherung vom Auftraggeber beizufügen. Insoweit sind spätere Rügen durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht feststellbar waren, sind unverzüglich zu rügen.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von K&R, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von K&R den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von K&R auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) K&R haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken.
(3) Soweit K&R gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die K&R bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von K&R für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € >> je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet K&R an den Auftraggeber eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von K&R beruht, verpflichtet sich K&R, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe der Deckungssumme aus eigenen Mitteln einzustehen.
(5) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von K&R.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
(1) K&R behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist K&R berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. K&R ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt K&R jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K&R, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. K&R verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für K&R vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, K&R nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt K&R das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) K&R verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt K&R.
(7) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist K&R berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) K&R behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) der jeweiligen Forderungen von K&R ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Falls der Auftraggeber mit seinen Abnehmern einen Kontokorrentverhältnis begründet, erstreckt sich die dem Verkäufer vom Käufer abgetretene Forderung auf den jeweiligen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K&R die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. K&R verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann K&R verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gegenüber K&R bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern oder Dritten die Abtretung mitteilt
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für K&R vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum von K&R stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt K&R das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber K&R anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene allein oder Miteigentum für K&R.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von K&R die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, K&R sofort zu benachrichtigen, sofern Pfändungen Dritter in die Vorbehaltsware erfolgen, damit K&R in der Lage ist, Drittwiderspruchsklage zu erheben.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist dieser verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Versicherungsfall tritt der Auftraggeber die von der Versicherung erhaltene Entschädigungsleistung an K&R ab.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für eine Abänderung dieser Schriftformvorschrift, jedoch nicht für Individualabreden zwischen den Parteien.
(2) Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen K&R und seinem gewerblichen Vertragspartner findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand gilt der Sitz von K&R als vereinbart. K&R ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelungen im Sinne von Artikel 24, 25 oder 26 EuGVVO in der Fassung vom 12- Dez. 2012 entgegenstehen.
(4) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist Sitz von K&R.
(5) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken rechtlich wirksamen Regelungen vereinbaren, welche inhaltlich der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB entsprechen.